Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zur Verwendung
gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen
sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch
durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit
der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in
elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglichgemacht werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und
Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung, ohne
jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach
Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 so bald dem Besteller mitgeteilt ist, dass
die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach
Gefahrübergang.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller
nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
4. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Wir behalten uns bei akuten Lieferengpässen auf dem
Weltmarkt, die unmittelbar zu einer Verzögerung des Liefertermins führen
würden, vor, nach vorheriger Absprache Komponenten zu verwenden, die von den Standardkomponenten
abweichen. Dies ermöglicht uns den vereinbarten Liefertermin zu halten. Eine
Preisanpassung erfolgt hierdurch nicht noch beeinträchtigt diese Änderung die
nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Maschine/Anlage. Der
Vertragspreis wird auf Basis des Index „Erzeugerpreisindex gewerblicher
Produkte“ indexiert. Dieser wird monatlich vom statistischen Bundesamt unter
der GP‐Nr. 28 („Maschinen (Maschinenbauerzeugnisse)“) veröffentlicht und
ist abrufbar unter "https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeugerpreisindex‐gewerbliche‐Produkte
/_inhalt.html".
Die Anpassung des Verkaufspreises erfolgt auf einseitigen
Wunsch in Höhe der prozentualen Indexentwicklung, wenn der Index zwischen
Angebotslegung und vertraglichem Liefertermin um mehr als 5% steigt oder fällt.
Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Lieferzeit mehr als vier Monate
beträgt. Die prozentuale Indexentwicklung wird mit folgender Formel berechnet:
“Neue Indexzahl / Alte Indexzahl x 100 – 100”. Steigt oder fällt der Index
während des genannten Zeitraums um mehr als 20 % und wünscht eine Partei eine
entsprechende Preisanpassung, so kann die andere Partei den Vertrag unter Anrechnung
der bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Kosten schriftlich kündigen.
Sollte der gewählte Index nicht weitergeführt werden, sind die Parteien
verpflichtet sich auf einen vergleichbaren Index zu verständigen.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt
sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B.
Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder
die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer
die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilt der Lieferer so bald als möglich mit.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand
bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft
gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des
Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so
werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt,
auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches
des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger
Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der
Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die
Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei
Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit
oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für
diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller
hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen
aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt
der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird
die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des
Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich
ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder
Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen
hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die
Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht
die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die
Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller
zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete
Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf
Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern,
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon
zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes
nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den
Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer
unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit
dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben;
anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw.
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Der Lieferer trägt - soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt - die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der
Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die
eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der
ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit
hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos
verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf
Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach
Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom
Lieferer zu verantworten sind.
7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer
auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch
verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise
derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist
dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist
nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter
den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt
vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen.
9. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen des
Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
abschließend. Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend
gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der
Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die
Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers
beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass
der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft
unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer
vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer -
nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder
leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender An-
gestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen
auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach
Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für
Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem
Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem
dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf
mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im
gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller
verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht
zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu
verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten.
Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem
Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
BMS Theurer GmbH
Prexlmühl 3
94113 Tiefenbach
DEUTSCHLAND
UST-ID.-Nr.: DE273361828
Sitz der Gesellschaft: Passau - HRB 8056
Geschäftsführer: Jochen Theurer
Stand: Oktober 2021